Lebensgemeinschaft

Obwohl der Begriff Lebensgemeinschaft stets verwendet wird und darunter zu verstehen ist, dass zwei Personen in einer Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, gibt es dafür keine gesetzliche Definition.

Obwohl der Begriff Lebensgemeinschaft stets verwendet wird und darunter zu verstehen ist, dass zwei Personen in einer Wohn-, Wirtschaft- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, gibt es dafür keine gesetzliche Definition.
Nur wenige gesetzliche Regelungen befassen sich mit der Lebensgemeinschaft.

So hat der Lebensgefährte im Bereich des Mietrechtsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, bei Tod des Partners in das Mietverhältnis einzutreten.

Im Erbrecht hat der überlebende Lebensgefährte ohne gültiges Testament nur ein außerordentliches Erbrecht. Das heißt, der Lebensgefährte erbt nur dann, wenn sonst keine gesetzlichen Erben vorhanden sind -egal, wie lang die Lebensgemeinschaft bereits gedauert hat.

Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes gilt es zu beachten, dass der hinterbliebene Lebensgefährte keinen Anspruch aus der Pensionsversicherung (Witwen-oder Witwerpension) hat.

Um diese und weitere vermögensrechtliche Bereiche zwischen Lebensgefährten sicher regeln zu können, ist dringend anzuraten kompetenten Rat von Fachleuten einzuholen.

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