Geldgeschenke: Bar oder Sparbuch

Grundsätzlich können Geld und Sparbücher formlos verschenkt werden, einfach durch einen mündlichen Vertrag oder schlüssiges Handeln. Wichtige Ausnahme: Ein Schenkungsversprechen („Ich werde dir in der Zukunft... schenken“), also eine Schenkung ohne tatsächliche Übergabe des Geschenkes muss als Notariatsakt errichtet werden, da dies sonst ungültig ist.

Bei größeren Beträgen empfiehlt sich aber jedenfalls ein schriftlicher Vertrag. Der beschenkte kann den Erben damit nachweisen, dass es sich nicht um ein rückzahlbares Darlehen handelt.

Der Schenkungsvertrag muss Schenker und Beschenkten eindeutig identifizieren, das Geschenk genau und als unentgeltliche Übertragung beschreiben und die Annahme bzw. Übergabe des Geschenks bestätigen. Bei Schenkungen in der Zukunft besteht Notariatsaktspflicht.

Die Schenkung kann natürlich auch mit Auflagen verbunden werden.

Empfehlenswert ist in jedem Fall die Festlegung, ob der Beschenkte sich das Geschenk z.B. auf das Pflichtteil anrechnen lassen muss. Man kann auch in den Schenkungsvertrag aufnehmen, wofür das Geld gedacht ist.

Geldgeschenke lösen derzeit keine Steuerpflicht aus. Zu beachten ist lediglich eine Meldepflicht ab gewissen Betragsgrenzen.

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