Die häufigsten Fehler rund ums Vererben
Das Testament wird nur zuhause verwahrt: Angenommen, es findet derjenige, der darin schlechter wegkommt als laut Gesetz - das Testament schafft es nie zum Notar.
Tipp: Fertigen Sie es mit Hilfe eines Anwalts oder Notars an und lassen Sie es im zentralen Testamentsregister elektronisch speichern.
Eigenhändige Testamente müssen handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Oft fehlt eine klare Erbseinsetzung, wichtig ist ein Satz wie z.B. "Ich berufe xxx zum alleinigen Erben".
Bei fremdhändigen Testamenten (z. B. auf Computer oder Schreibmaschine getippt) fehlen oft die vorgeschriebenen Zeugen. Gesetzlich müssen drei (am besten fremde) Zeugen anwesend sein.
Enterben ohne triftigen Grund: ist wirkungslos.
Nur zu sagen: "Wenn ich einmal nicht mehr bin, bekommst du dieses Sparbuch" ist rechtlich leider eine ungültige Verfügung.
Kein Testament machen, obwohl man seinen Lebensgefährten oder sonstige Personen bedenken will, die nicht automatisch laut Gesetz erben.
Falsche Formulierung des Testamentes.
Sparbücher ohne nachvollziehbare Spuren hinterlassen: Ohne Unterlagen wird es den Erben nicht gelingen, zu Ihrem Geld zu kommen. Immer Sparbuchnummer, Institut und Losungswort Ihrer Sparbücher notieren und an einer Stelle aufbewahren, wo sie die Erben auch finden.
Wie lese ich einen Grundbuchsauszug?
Wer schon einmal einen Grundbuchauszug in der Hand gehalten hat, kennt die Enttäuschung. Die Ansammlungen von Zahlen und Abkürzungen klingen nach Geheimbotschaft.
Wenn Sie kurz davor sind, eine Wohnung oder ein Haus zu erwerben, dann ist der Grundbuchauszug für Sie das wichtigste Dokument, das Sie jedenfalls vor Unterzeichnung des Kaufvertrages kennen sollten. Dieses Dokument gibt an, wem die einzelnen Eigentumsanteile gehören und ob sie mit Pfandrechten belastet sind. Wichtig ist, dass es sich um einen aktuellen Auszug handelt; ist er zwei Monate alt, kann sich bereits wieder vieles an den Eigentumsverhältnissen verändert haben.
Erhältlich ist der Grundbuchauszug bei jedem Bezirksgericht sowie bei jedem Notar.
Das Dokument gliedert sich in drei Teile. Das A-Blatt enthält Angaben über die Liegenschaft. Im B-Blatt werden die Eigentumsverhältnisse genannt. Das C-Blatt listet Belastungen auf.
Ist der Verkäufer überhaupt Eigentümer der betreffenden Wohnung, des betreffenden Hauses?
Ist am Anteil (Topnummer) tatsächlich Wohnungseigentum begründet?
Ist der Anteil, den ich kaufen will, belastet?
Ist womöglich die gesamte Liegenschaft mit Pfandrechten belastet?
Gibt es Punkte (Plombe, Vorkaufsrecht, Rangordnung), die vor dem Kauf geklärt werden müssten?
Alle diese Fragen lassen sich beim Notar klären, der auf diesem Fachgebiet Spezialist ist.
Häufige Fragen zur Patientenverfügung
Viele Menschen wollen über den Einsatz der Technik zur Verlängerung des Sterbeprozesses selbst entscheiden. Mit einer Patientenverfügung können diese Menschen im Vorfeld festlegen, welche Behandlungen sie für den Fall ablehnen, wenn sie nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind.
Immer wieder werden mir folgende fragen gestellt:
Müssen sich Ärzte an diese Patientenverfügung halten?
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer beachtlichen und einer verbindlichen Patientenverfügung. Die beachtliche Patientenverfügung ist eine Richtschnur für den behandelnden Arzt. Die verbindliche Patientenverfügung muss vom Arzt befolgt werden.
Wie unterscheidet sich die beachtliche von der verbindlichen Patientenverfügung?
Für die verbindliche Patientenverfügung fordert das Gesetz, dass ein von einem Arzt schriftlich bestätigtes Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. Die Patientenverfügung muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet werden. Sie muss alle fünf Jahre in der gleichen strengen Form erneuert werden, um weiter zu gelten. Der Jurist klärt darüber auf, dass sich der Arzt auf jeden Fall an die verbindliche Verfügung hält, auch dann, wenn die vom Patienten abgelehnte Behandlung zum Überleben notwendig ist. Nur der Verfasser selbst kann eine verbindliche Patientenverfügung widerrufen oder ändern und zwar jederzeit.
Besteht Gefahr, dass die Suche nach einer Patientenverfügung in einem Notfall Leben oder Gesundheit gefährdet?
Nein, das ist ausgeschlossen, die Notfallversorgung hat immer Vorrang.
Für kostenlose Beratung 03152/4050.
Telefon: +43 (0) 3152 / 40500
Fax: +43 (0) 3152 / 405077
E-Mail: notar∂kuenzel.at
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